Seit 2021 sind wir verpflichtet, Steuern für Kapitalerträge an das Finanzamt abzuführen. Die Besteuerung setzt sich zusammen aus der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %, Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% auf die Abgeltungssteuer und etwaiger Kirchensteuer, die je nach Bundesland variiert

Zur Vereinfachung des Prozesses fragen wir jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab, ob Sie einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt. Dafür benötigen wir Ihre Steuer-ID und das Geburtsdatum.

Für Kirchenmitglieder erfolgt der Steuerabzug nach positivem Ergebnis der Abfrage automatisch. Ihr Vorteil: Ihre Kirchensteuerpflicht für Kapitaleinkünfte ist damit komplett abgegolten. Weitere Angaben in der Steuererklärung entfallen.

Für Nicht-Kirchensteuerpflichtige werden dann nur die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag abgeführt.

Wir sind verpflichtet darauf hinzuweisen, dass Sie dieser Abfrage widersprechen können. Diesen Widerspruch richten Sie bitte an das Bundeszentralamt für Steuern (ein Formular dafür finden Sie unter www.formulare-bfinv.de, Erklärung zum Sperrvermerk). Wir führen dann keine Kirchensteuer für Sie ab Das BZSt meldet den Widerspruch dann Ihrem Finanzamt. Kirchenmitglieder werden dann von dort zur Abgabe einer Steuererklärung für die Erhebung der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer aufgefordert.
abgeführt.